Wenn durch ein Parkinson-Syndrom die posturale (die das Gleichgewicht betreffende) Stabilität und die Koordination mit daraus resultierender Behinderung der Mobilität beeinträchtigt sind, die Feinmotorik und die motorischen Koordination an den oberen Extremitäten mit daraus resultierender Behinderung bei manuellen Tätigkeiten des täglichen Lebens gestört sind, kognitiv-mnestische Defizite vorliegen sowie Verhaltensauffälligkeiten, die sich negativ auf die Fähigkeit zur Bewältigung des Alltags und zur sozialen Integration auswirken, kann ein GdB von 80 in Betracht kommen.
Der Schwerbehinderte, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen angewiesen ist, hat Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
  08.03.2018 
  L 13 SB 28/17